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Versetzungsregeln |
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| Zeugnisnote |
Versetzung | |||||||
| 1 x 5 im Hauptfach | 1 x 2 im Hauptfach oder 2 x 3 im Hauptfach oder 1 x 3 im Hauptfach und Durchschnitt 3,0 |
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| 1 x 6 im Hauptfach | kein Ausgleich | |||||||
| 2 x 5 im Hauptfach | kein Ausgleich | |||||||
| 1 x 5 im Nebenfach | 1 x 2 oder 2 x 3 | |||||||
| bis 2 x 5 im Nebenfach | je 1 x 2 oder 2 x 3 | |||||||
| 1 x 6 im Nebenfach |
Ausgleich 1 x 1 oder 2 x 2 oder 3 x 3 | |||||||
| 5 im Hauptfach und 5 im Nebenfach |
siehe Regelungen oben: 1 x 5 Hauptfach, 1 x 5 Nebenfach (kein Ausgleich bei 3 und mehr Fächern, kein Ausgleich bei 1 x 5 im Hauptfach und 1 x 6 im Nebenfach) |
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Die Nachprüfung erfolgt in der letzten Ferienwoche. In begründeten Ausnahmefällen kann die Nachprüfung am ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres erfolgen. Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen und vom Termin der Nachprüfung sind die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Sie sind zugleich aufzufordern, unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Beginn der Ferien zu erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird oder nicht. Eltern oder Schülerinnen und Schüler sind ferner darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben ist, sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Nachprüfung von der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer beraten zu lassen. Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung besteht in den Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in den übrigen Fächern oder Lernbereichen nur aus einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer Klassen- oder Kursarbeit in dem jeweiligen Fach oder Lernbereich in der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Jahrgangsstufe; der mündliche Teil dauert in der Regel 20 Minuten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt die Durchführung
der Prüfung einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer. An der
mündlichen Prüfung nehmen außerdem die Schulleiterin
oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter
als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine weitere in dem betreffenden
Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer
teil. Der Vorsitz ist übertragbar. Die vorstehend Genannten entscheiden
auf Vorschlag der oder des Prüfenden mit Stimmenmehrheit. Eine
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. |
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| Jahrgangsstufe 11 nach 12 |
Keine Versetzung: |
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| Webteam, 28.06.05 |
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